Satzung der Evangelischen Schulstiftung Stuttgart

Evangelische Schulstiftung Stuttgart
Kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts

Präambel

Das im Jahr 1841 gegründete Töchterinstitut des Lehrers Weidle war ab 1873 als "Evangelisches Töchter-Institut" in der Trägerschaft einer Aktiengesellschaft. Die am 20. Juni 1906 zur Übernahme der Träger­schaft errichtete Stiftung wurde 1937 in der Zeit der NS-Herrschaft zwangsweise aufgelöst. Die Stiftung wurde im Jahre 1948 von der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart als "Schulstiftung Ev. Töchterinstitut" wieder errichtet; sie erhielt Rechtsfähigkeit durch Genehmigung des Württemberg-Badischen Kultministeriums vom 19. März 1948. Durch die Einführung der Koedukation ab dem Schuljahr 1979/80 wurde die Änderung der Satzung und des Namens der Stiftung in "Evangelische Schulstiftung Stuttgart" (Stiftung) erforderlich. Im Jahr 1996 übernahm die Evangelische Gesamt­kirchen­gemeinde Stuttgart die alleinige Verantwortung für die Stiftung. Seit 2008 trägt der Evangelische Kirchenkreis Stuttgart (Kirchenkreis) die Verantwortung für die Stiftung.

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

(1) Die Stiftung trägt den Namen „Evangelische Schulstiftung Stuttgart". Sie hat ihren Sitz in Stuttgart. 

(2) Die Stiftung untersteht als kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Unterhaltung

a) der Johannes Brenz Schule als Grundschule,

b) des Evangelischen Mörike-Gymnasiums und der Evangelischen Mörike-Realschule, und

c) des Evangelischen Heidehof-Gymnasiums

in Stuttgart als Schulen, die in Erfüllung des Auftrags der Kirche nach den Grundsätzen evangelischen Glaubens und evangelischer Erziehung geführt werden.

(2) Die Organe der Stiftung und alle an der Gestaltung der Schulen Beteiligten sind diesem Auftrag verpflichtet und gehalten, ihn in ständiger Bemühung nach den Erfordernissen der Gegenwart neu auszulegen und im Leben der Schulen zu verwirklichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Vermögen und Finanzierung

(1) Der Stiftung stehen zur Erfüllung des Stiftungszwecks die ihr von der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart überlassenen Schulgrundstücke mit Gebäuden und Inventar zur Verfügung. Einzelheiten sind durch besondere Verträge geregelt.

(2) Zustiftungen sind möglich. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, Zustiftungen zuzulassen.

(3) Der Aufwand zur Erfüllung des Stiftungszwecks wird durch staatliche und städtische Zuschüsse, durch Leistungen der Eltern und durch sonstige Beiträge gedeckt. Ein etwa verbleibender Abmangel wird vom Kirchenkreis getragen.

(4) Die Stiftung berichtet einmal jährlich dem Kirchenkreisausschuss des Kirchenkreises über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des vergangenen Haushaltsjahres und die laufende Planung. 

§ 5 Organe der Stiftung

(1) Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können pauschale Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Stiftungsorgane geleistet werden.

§ 6 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat ist zuständig für alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung, soweit die Angelegenheiten nicht nach dieser Satzung dem Vorstand vorbehalten sind. Dies schließt ein, das Zusammenwirken der an der Gestaltung der Schulen Beteiligten sicherzustellen. Der Stiftungsrat kann im Einzelfalle oder allgemein Befugnisse auf hierzu besonders bestellte Ausschüsse oder Personen übertragen.

(2) Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für:

a) den Erlass von Geschäftsordnungen für die Stiftungsorgane und von sonstigen Ordnungen der Stiftung,

b) die Bestellung des Vorstands sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, wobei bei der Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter die in § 7 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Mitglieder des Stiftungsrats nicht mitwirken,

c) die Bestellung weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung einschließlich der Lehrkräfte der Schulen, wobei der Stiftungsrat diese Aufgabe durch Geschäftsordnung ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen kann,

d) die Bestimmung der Richtlinien, nach denen der Vorstand die Stiftungsverwaltung zu führen hat,

e) die Beschlussfassung über den Haushalt der Stiftung, über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,

f) die Festsetzung von Entgelten für Leistungen der Schulen sowie der Grundsätze für die Gewährung von Nachlässen,

g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Eingehung einer Verpflichtung zu solchen Rechtsgeschäften,

h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung der Zweckbestimmung und Aufhebung der Stiftung.

§ 7 Bestellung des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünfzehn ordentlichen Mitgliedern. Ihm gehören an:

a) acht vom Kirchenkreis bestimmte Mitglieder, die mehrheitlich aus der Mitte der Kirchenkreissynode des Kirchenkreises entsandt werden sollen,

b) ein vom Evangelischen Oberkirchenrat bestimmtes Mitglied,

c) die Schulleiterin oder der Schulleiter der Johannes Brenz Schule, die Schulleiterin oder der Schulleiter des Evangelischen Heidehof-Gymnasiums, eine oder einer der beiden Schulleiterinnen oder Schulleiter des Evangelischen Mörike-Gymnasiums und der Evangelischen Mörike-Realschule, die oder der von den Mitgliedern nach Buchstabe a) und b) zugewählt wird,

d) drei auf Vorschlag der Elternbeiräte der Schulen von den Mitgliedern nach Buchstabe a), b) und c) zugewählte Mitglieder, welche aus dem Kreis der Eltern stammen.

Zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates, darunter diejenigen nach Buchstabe a) und b), müssen Mitglieder der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sein.

(2) Für die ordentlichen Mitglieder können stellvertretende Mitglieder bestimmt werden, die im Fall der Verhinderung der ordentlichen Mitglieder an ihre Stelle treten. Die stellvertretenden Mitglieder werden auf dieselbe Weise bestimmt wie die entsprechenden ordentlichen Mitglieder selbst. Stellvertretendes Mitglied ist im Fall der Johannes Brenz Schule die Hortleitung, ersatzweise die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter, im Fall des Evangelischen Heidehof-Gymnasiums die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter, und im Fall des Evangelischen Mörike-Gymnasiums und der Evangelischen Mörike-Realschule die oder der andere der beiden Schulleiterinnen oder Schulleiter, ersatzweise die oder der Dienstältere der beiden stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter.

(3) Das Amt der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a) und d) endet, wenn die Kirchenkreissynode des Kirchenkreises nach den allgemeinen Kirchenwahlen die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a) bestimmt. Zu diesem Zeitpunkt endet auch das Amt des nach Absatz 1 Buchstabe c) für das Evangelische Mörike-Gymnasium und die Evangelische Mörike-Realschule zugewählten Mitglieds. Nach ihrer Amtszeit versehen die Mitglieder ihr Amt bis zum Zusammentritt des neubestimmten Stiftungsrats weiter. Das Amt der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b) endet mit der Abberufung durch die entsendende Stelle. Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe c) ist an die Funktion als Schulleiterin oder Schulleiter gebunden.

(4) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt die oder der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall die oder der zweite Vorsitzende. Die Vorsitzenden werden vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählt. Die oder der erste Vorsitzende ist aus den vom Kirchenkreis bestimmten Mitgliedern zu wählen. Abweichungen hiervon sind mit Zustimmung des Kirchenkreisausschusses des Kirchenkreises möglich. Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind vom Vorsitz ausgeschlossen.

§ 8 Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat versammelt sich nach Bedarf auf Einladung der oder des ersten Vorsitzenden, ferner, wenn mindestens fünf Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter die Mehrheit aller vom Kirchenkreis bestimmten Mitglieder. Er beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit, darunter die Mehrheit aller vom Kirchenkreis bestimmten Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit des Stiftungsrates sind die Mitglieder erneut unter Angabe einer unveränderten Tagesordnung einzuladen. Der dann zusammenkommende Stiftungsrat ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Die Beschlussfassung über weniger wichtige Angelegenheiten kann, wenn kein Mitglied widerspricht, schriftlich im Umlaufweg erfolgen. Das Ergebnis ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrats mitzuteilen.

(3) Über die Beschlüsse des Stiftungsrats wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer, die bzw. den der Stiftungsrat dafür bestellt hat, eine Niederschrift gefertigt, die von ihr oder ihm und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auch die im Umlaufweg gefassten Beschlüsse sind in das Verhandlungsbuch einzutragen. 

(4) Über die Angelegenheiten, die ihnen durch ihre amtliche Stellung bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist, haben die Mitglieder des Stiftungsrats Verschwiegenheit zu bewahren. Das gleiche gilt, wenn die Geheimhaltung durch Beschluss des Stiftungsrats angeordnet oder von den kirchlichen Aufsichtsbehörden oder den zuständigen staatlichen Behörden vorgeschrieben ist.

(5) Durch Geschäftsordnung wird geregelt, inwieweit Sitzungen öffentlich sind. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen und unter Beachtung von Absatz 4, welche Beschlüsse aus nichtöffentlichen Sitzungen der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.

(6) Ergänzend gelten sinngemäß die Verfahrensvorschriften der Kirchengemeindeordnung.

§ 9 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören die oder der erste Vorsitzende und die oder der zweite Vorsitzende an. Die Vorsitzenden vertreten sich im Verhinderungsfalle gegenseitig.  

(2) Beide Vorsitzende vertreten die Stiftung je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand führt die laufende Verwaltung der Stiftung und die Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung; eine staatliche oder landeskirchliche Fachaufsicht bleibt unberührt. Eine Geschäftsaufteilung auf den Vorstand und eine Übertragung der unmittelbaren Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung kann durch Geschäftsordnung geregelt werden. Über seine Tätigkeit berichtet der Vorstand dem Stiftungsrat regelmäßig.

(4) Mit der Führung der Rechnung der Stiftung und mit der Personalverwaltung wird die Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises beauftragt. Für die Rechnungsprüfung gilt das kirchliche Gesetz über das Rechnungsprüfamt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Durch Geschäftsordnung kann eine dem Vorstand unterstellte Geschäftsstelle eingerichtet werden aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stiftung und der Kirchenkreisverwaltung, welche in der Verwaltung der Stiftung tätig sind.

§ 10 Änderung der Satzung und Zweckbestimmung

Ein Beschluss auf Änderung der Satzung und der Zweckbestimmung der Stiftung bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 der Mitglieder des Stiftungsrats. Unter den zustimmenden Mitgliedern des Stiftungsrats muss sich die Mehrheit aller vom Kirchenkreis bestimmten Mitglieder befinden. Der Beschluss bedarf auch der Zustimmung der Kirchenkreissynode.

§ 11 Aufheben und Erlöschen der Stiftung

(1) Ein Beschluss auf Aufhebung der Stiftung ist zu seiner Gültigkeit an die in § 10 genannten Voraussetzungen gebunden.

(2) Bei einem Erlöschen der Stiftung geht das vorhandene Vermögen auf den Evangelischen Kirchenkreis Stuttgart mit der Verpflichtung über, das Vermögen ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken zu verwenden, in erster Linie zu Zwecken, die den Zielen der erloschenen Stiftung verwandt sind.

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Die Eigenschaft einer kirchlichen Stiftung öffentlichen Rechts wurde durch Verfügung des Ministeriums für Kultus und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 29. Januar 1980 AZ: Ki 5525 - Evang. Schulstiftung/2 verliehen.

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat die vorstehende Satzung durch Verfügung vom 27.11.1996 AZ. Ki-0562.2-09/2 aufgrund von § 6 Abs. 4 i.V.m. §§ 23, 28 StiftG genehmigt. Das Ministerium hat die Änderung der Satzung, wie sie der Verwaltungsrat der Schulstiftung am 26. April 2010 und die Kirchenkreissynode am 19. Juni 2010 beschlossen haben, mit Schreiben vom 12.08.2010 im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gemäß Schreiben des Oberkirchenrats vom 16.08.2010 genehmigt. Das Ministerium hat die gemäß Beschluss des Stiftungsrats der Schulstiftung vom 30. Juni 2014 und Zustimmung der Kirchenkreissynode vom 11. Juli 2014 geänderte Satzung im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg am 15.12.2014 genehmigt.