Schulordnung

gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe a der Satzung der Evangelischen Schulstiftung Stuttgart

 

§ 1 Schulträger und Schulen

(1) Die Evangelische Schulstiftung Stuttgart (Schulstiftung) ist Schulträger des Evangelischen Mörike-Gymnasiums, der Evangelischen Mörike-Realschule, des Evangelischen Heidehof-Gymnasiums und der Johannes Brenz Schule.

(2) Die Schulen der Schulstiftung sind staatlich anerkannte Ersatzschulen nach dem Privatschulgesetz für Baden-Württemberg. Zu ihren Angeboten gehören Schülertagheime oder Schülerhorte als Tageseinrichtungen im Sinne von § 22 Sozialgesetzbuch VIII.

(3) Die Schulen geben sich eigene Ordnungen und bilden beschließende Gremien. Die Ordnungen bedürfen der Genehmigung der Schulstiftung. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten der Schulleitungen und der Organe der Schulstiftung, insbesondere des Stiftungsrats für Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und für sonstige Regelungsvorbehalte. Soweit von der Schulstiftung oder in den Schulen keine abweichenden organisatorischen Bestimmungen getroffen werden, gelten sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG).

(4) Über Gebühren für Schulgeld und Lernmittel sowie für zusätzliche Leistungen, beispielsweise Mittagessen, Angebote des Schülertagheims oder Schülerhorts, befindet der Stiftungsrat.

§ 2 Erziehungsziele

(1) Die Schulen der Schulstiftung werden satzungsgemäß nach den Grundsätzen evangelischen Glaubens und evangelischer Erziehung geführt. Die Organe der Stiftung und alle an der Gestaltung der Schulen Beteiligten sind diesem Auftrag verpflichtet und gehalten, ihn in ständiger Bemühung nach den Erfordernissen der Gegenwart neu auszulegen und im Leben der Schulen zu verwirklichen.

(2) Anliegen und Bestreben ist es, entsprechende Inhalte und Formen der Erziehung, des Unterrichts sowie des Schullebens umzusetzen und weiter zu entwickeln.

(3) Von allen am Schulleben Beteiligten wird erwartet, dass sie sich mit der Aussage und den Lebensformen des christlichen Glaubens auseinandersetzen. Für die Schülerinnen und Schüler ist daher die Teilnahme am evangelischen oder - soweit angeboten - katholischen Religionsunterricht verpflichtend.

§ 3 Aufnahme in die Schule, Schulvertrag

(1) Mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler an eine der Schulen der Schulstiftung anerkennen die Erziehungsberechtigten, bei Erreichen der Volljährigkeit die Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsziele der Schulstiftung.

(2) Durch die Aufnahme wird ein Schulvertrag geschlossen, der ein Vertragsverhältnis nach Maßgabe der jeweils gültigen Ordnungen begründet.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden Schule. Die Schulstiftung ermächtigt die Schulleitungen, die Schulverträge für die jeweilige Schule mit den Erziehungsberechtigten und Schülern zu schließen.

(4) Der Schulvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Abweichung von den Erziehungszielen oder die Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber der Schule.

§ 4 Übernommene staatliche Bestimmungen

(1) Für die Aufnahme, die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe und die Abschluss-prüfungen bestehen leistungsmäßig die gleichen Anforderungen wie an staatlichen Schulen in Baden-Württemberg. Es gelten die Realschulversetzungsordnung, die Versetzungsordnung Gymnasien, die Realschulabschlussprüfungsordnung und die Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO. Die Schulen erteilen staatlich anerkannte Zeugnisse.

(2) An den Schulen gelten für Entschuldigungen und Beurlaubungen grundsätzlich die Bestimmungen der Schulbesuchsverordnung für Baden-Württemberg.

(3) Für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen der einzelnen Schulen gelten grundsätzlich die Bestimmungen des § 90 SchG. Dabei wird der besondere Charakter als evangelische Schulen gewahrt.

§ 5 Eltern- und Schülervertretung

(1) Eltern und Schülerinnen und Schüler tragen in den Elternvertretungen der Klassen, des Schülertagheims und der Hortgruppen bzw. in der Schülermitverantwortung zur Verwirklichung der Erziehungsziele der Schulstiftung bei.

(2) Sie geben sich je eigene Ordnungen und bilden Gremien. Die Bestimmungen § 1 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 6 Zusammenarbeit von Eltern, Lehrern und Schülern

(1) Alle am Schulleben Beteiligten sind verpflichtet, sich um vertrauensvolle Zusammenarbeit und Rücksichtnahme zu bemühen.

(2) Geben Leistung oder Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers in und außerhalb der Schule Anlass zu Bedenken, so sind die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler nach Aufforderung zu einem Gespräch in der Schule verpflichtet.

(3) Auch bei volljährigen Schülerinnen und Schülern können Gespräche mit den Eltern geführt werden, insbesondere können die Eltern über den Leistungsstand und die Zeugnisse unterrichtet werden.

§ 7 Übergangsvorschriften

(1) Für die staatlich genehmigte Evangelische Mörike-Realschule tritt § 1 Absatz 2 Satz 1 zum Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung in Kraft.

(2) Ansonsten tritt die Schulordnung am 1. Januar 2015 in Kraft.

(3) Für die Anwendung von § 1 Absatz 3 und § 5 Absatz 2 gelten das Evangelische Mörike-Gymnasium und die Evangelische Mörike-Realschule bis auf weiteres, insbesondere bis zur dauerhaften Regelung der Organisations- und Leitungsstruktur, als eine Schule.

 

 

Beschluss des Stiftungsrats der Evangelischen Schulstiftung Stuttgart vom 24.11.2014